ist ein eingetragener Verein und vom
       Finanzamt Kiel als gemeinnützig anerkannt.
       Er hat folgende Satzung:

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein ”The Friendship Force of Kiel, Schleswig-Holstein e.V.” mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Kiel ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Kiel unter der Nr. VR 3101 KI eingetragen.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein fördert im Einvernehmen mit Friendship Force Inc, Atlanta/Georgia, USA und eigenverantwortlich weltweite Austauschprogramme von Menschen der verschiedenen Nationen, Rassen und Religionen. Durch das Zusammenleben dieser Menschen für eine bestimmte Zeit sollen persönliche Kontakte geschlossen, Freundschaften geknüpft, gegenseitige Toleranz erzielt und damit die Voraussetzungen für eine Wahrung und Erhaltung des Friedens geschaffen werden.

Insbesondere unterstützt der Verein diejenigen, für einzelne Austauschprogramme gebildeten Austauschkomitees durch

-    Förderung der Kommunikation unter den Mitgliedern,

-    Unterstützung bei der Auswahl von Austauschteilnehmern mit Gastgebern,

-    finanzielle Unterstützung bei Vorbereitungs- und Organisationskosten der Austauschprogramme,

-    Hilfeleistung, Beratung und Betreuung bei Planung und Durchführung von Austauschaktivitäten in Schleswig-Holstein,

-    Unterstützung der Erziehung der Jugend zur Freundschaft mit anderen Völkern, Rassen und Religionen.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsbestimmungen des Gesetzgebers. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Der Verein bezweckt die freiwillige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freiwilligen Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes in den jeweiligen geforderten Belangen an.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

-    gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,

-    seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§5

Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§6

Organe

Die Organe des Vereins sind

   -    die Mitgliederversammlung,

   -    der Vorstand. Dem Vorstand kann ein Beirat zugeordnet werden.

§7

Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

§8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

-    die Wahl des Vorstandes,

-    die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

-    die Entlastung des Vorstandes,

-    die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

-    die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

-    die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

§9

Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet

2. Dem Vorstand gehören an

        - der / die Vorsitzende

        - der / die stellvertr.Vorsitzende gleichzeitig Schriftführer / in

        - der / die Schatzmeister / in

        - der / die Pressewart / in

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende gleichz. Schriftwart und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Nur bei der ersten Wahl nach Annahme dieser Satzung wird der Vorsitzende für 3 Jahre, der stellvertretende Vorsitzende und Geschäftsführer für 2 Jahre und der Schatzmeister und Pressesprecher für 1 Jahr gewählt.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet über

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,

- die Führung der laufenden Geschäfte.

2. Für Rechtsgeschäfte von über € 1.000,-- ist die Abstimmung nach § 9 Abs. 5 erforderlich.

3. Der Vorstand schlägt Friendship Force Inc für die einzelnen Austauschprogramme Austauschdirektoren vor, die nach Bestätigung durch Friendship Force Inc für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung ihres Austausches als Beirat tätig sind.

§11

Beirat

Der Beirat wird nach Bedarf durch den Vorstand bestellt. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

§12

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur mit der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3. Vereinsvermögen, das aus zweckgebundenen Zuwendungen für die Jugendarbeit des Vereins entstanden ist, darf ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe weiter verwendet werden.

Die Satzung tritt in dieser Fassung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14. März 1998 in Kraft.

 

Vorstand 2024 :
1.Vors.: Jens Hansen;
2.Vors.: Bernd Marczinowski;
Schatzmeisterin: Sigrid Hausmann;
Öffentlichkeitsarbeit/Homepage: Gerhard Weis